Geheimhaltungsvereinbarung der ICZ

Geheimhaltungsvereinbarung der ICZ

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Die unterzeichnende Person nimmt zur Kenntnis, dass sie im Rahmen der gesamten Dauer ihrer bezahlten und/oder ehrenamtlichen Tätigkeit für die Israelitische Cultusgemeinde Zürich (nachfolgend ICZ genannt) der strikten Geheimhaltung unterstellt ist.

Die Geheimhaltung verpflichtet zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Informationen, die ihrer Natur nach nicht öffentlich oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu halten sind.

Diese Vereinbarung bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeitsbeziehung zur ICZ gültig.

Die unterzeichnende Person verpflichtet sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für die ICZ ausdrücklich:

  • Die Geschäftsgeheimnisse der ICZ zu wahren, alle Informationen und Personendaten streng vertraulich zu behandeln und für Dritte nicht zugänglich zu machen, unabhängig davon, wie sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der ICZ von diesen Informationen oder Personendaten Kenntnis erhalten hat.
  • Dieser Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen sämtliche analogen und digitalen Unterlagen und Datenträger, welche Einblick in Belange der ICZ gewähren. Sie bezieht sich namentlich auch auf Schriftstücke, Vervielfältigungen, Scans etc., die entweder selber oder von Dritten angefertigt wurden oder für sie zugänglich sind. Ohne explizite Erlaubnis der ICZ dürfen derartige Informationen und Personendaten weder selbst verwertet, noch Dritten von ihrem Inhalt Kenntnis gegeben oder ihnen aushändigt werden.
  • Bei Beendigung der Tätigkeit für die ICZ sind alle analogen und digitalen Dokumente, Datenträger oder weitere Unterlagen, die Informationen oder Personendaten der ICZ enthalten, unaufgefordert zurückzugeben. Ist die Rückgabe nicht möglich, sind diese vollständig und unwiderruflich zu löschen oder zu zerstören.
  • Unregelmässigkeiten und Vorkommnisse in diesem Zusammenhang sind ohne Verzug der Geschäftsführung der ICZ zu melden.

Die für die Auftragserfüllung eingesetzten Personen und beigezogene Dritte (Ehrenamtliche, Subunternehmen und deren Angestellte etc.) sind über die Geheimhaltungsbestimmungen aufzuklären und gegebenenfalls schriftlich zu deren Einhaltung zu verpflichten.

Die unterzeichnende Person nimmt zur Kenntnis, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung straf- und/oder zivilrechtliche Haftung begründen kann und bestätigt, dies zur Kenntnis genommen zu haben.